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Zum Beweiswert des Aufklärungsformulars In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil kommt das Oberlandesgerichts München zu dem bemerkenswerten Ergebnis, dass ein nicht ausgefülltes und nicht unterschriebenes Aufklärungsformular in der Krankenakte ein Indiz gegen die Durchführung eines Aufklärungsgespräches darstelle. Auch der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts zwischenzeitlich bestätigt.
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Stationäre Durchführung der Adenotomie Seit geraumer Zeit ist zunehmend die Tendenz festzustellen, dass Krankenkassen bei einer stationären Durchführung von Adenotomien die Übernahme der Kosten der stationären Versorgung im Krankenhaus verweigern, weil sie die Notwendigkeit der stationären Versorgung aufgrund von fehlenden Ausnahmetatbeständen in Abrede stellen. So lehnt beispielsweise eine Krankenkasse aus Bayern derzeit die Kostenübernahme in einer Vielzahl von Fällen mit der Begründung ab, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort des Patienten und der Klinik bzw. einer vergleichbaren Notfalleinrichtung nicht die stationäre Versorgung erfordere.
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Die Haftung des Arztes als medizinischer Sachverst Fragen zur Haftung bei ärztlichem Fehlverhalten ergeben sich in erster Linie im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung selbst oder bei einer ggf. unzureichenden oder fehlenden Aufklärung der Patienten. Daneben stellen sich in jüngster Zeit aber auch vermehrt Fragen der Haftung des Arztes für den Fall, dass er als medizinischer Sachverständiger etwa im berufsgenossenschaftlichen Verfahren oder bei Behandlungsfehlerprozessen als Gutachter tätig wird.
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Das fachärztliche Beschränkungsgebot Beschränkungen der ärztlichen Berufsfreiheit durch fachliche Qualifizierung Rechtliche Erläuterungen zum fachärztlichen Beschränkungsgebot von Dr. Albrecht Wienke, K. Janke. In letzter Zeit hat sich in der ärztlichen Berufspraxis das Gebot der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen in verschiedensten Ausprägungen manifestiert, es ist gar zum Abwehrinstrument der Fachgebiete untereinander, zum Kriterium der Qualitätssicherung und zum Mittel des Honorarverteilungskampfes geworden. Dennoch machen zahlreiche Beispiele der täglichen Praxis zugleich deutlich, dass unter den Ärzten die Meinung vorherrscht, dass jeder Mediziner im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung das tun könne und dürfe, was er auch tatsächlich beherrsche.
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Arbeitszeitüberschreitung und Chefarzthaftung Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat in einer für Klinikdirektoren und Chefärzte bemerkenswerten Entscheidung zur rechtlichen Verantwortung für personelle Unterbesetzungen Stellung genommen. Leitende Ärzte haften danach für das Einhalten der Maximalarbeitszeiten nicht, wenn der Krankenhausträger ihnen nicht genug Personal zur Verfügung stellt. Außerdem haben Leitende Krankenhausärzte gegenüber dem Krankenhausträger einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Personalausstattung im ärztlichen Dienst, wenn ihnen arbeits- und arbeitszeitrechtliche Verantwortungen übertragen worden sind.
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BGH z. Beweislast bei Behandlungsfehlern In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.11.2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast beim Vorliegen grober Behandlungsfehler fortgeführt. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Augenärztin nach ambulanter Untersuchung im Bereitschaftsdienst den Patienten nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine fortschreitende Glaskörperabhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefordert, diesen Vorgang zeitnah weiter ärztlich kontrollieren zu lassen.
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Nichtärztliche Assistenten mit ärztlichen Aufgaben Anlässlich der jüngsten Ärztetage hat der Vorstand der Bundesärztekammer in seinen Tätigkeitsberichten regelmäßig auf die Entwicklung der Arztzahlen in Klinik und Praxis hingewiesen (www.bundesaerztekammer.de). Dabei trat zunehmend die Erkenntnis zu Tage, dass die Ergebnisse der Ärztestatistik eine erhebliche Unterversorgung gerade im Bereich der niedergelassenen Ärzte belegen, die sich insbesondere in der hausärztlichen Versorgung in ländlich geprägten Gebieten und in den östlichen Bundesländern zeigen. Die aktuellen Diskussionen (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 26, 30. Juni 2006, A 1802 ff.) um nichtärztliche Chirurgieassistenten (Operations-Technischer-Assistent – OTA, Chirurgisch-Technischer-Assistent – CTA) werfen schnell Fragen der Einsatzmöglichkeiten und der rechtlichen Voraussetzungen auf, die im Folgenden näher beleuchtet werden sollen.
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Qualitative Anforderungen an die Röntgendokumentat Röntgenbilder werden von Radiologen in Klinik und Praxis zunehmend nicht mehr als übliche Durchlichtbilder, sondern in digitaler Form auf einem Datenträger oder als Papierausdruck vorgehalten und an die jeweils zuweisenden Ärzte übermittelt. Aufgrund der zum Teil eingeschränkten Bild- und Lesequalität solcher digitalen Verfahren und der damit einhergehenden fehlenden Befundmöglichkeiten mehren sich die Diskussionen um die rechtlichen Anforderung an die qualitative Beschaffenheit von Röntgenbildern und deren Dokumentation.
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