Die Werbung für die ambulante Durchführung von Haartransplantationen durch Entnahme von Eigenhaar und dessen Einsatz in die Kopfhaut mittels besonderer Instrumente stellt eine Bewerbung ärztlicher Leistungen dar. Sie ist wettbewerbswidrig, soweit sie keine sachliche Information beinhaltet, sondern anpreisenden Charakter hat.
OLG Nürnberg Urteil vom 26.10.99
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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