Die Werbung einer Zahnarzt-GmbH für zahnärztliche Leistungen der bei ihr angestellten Zahnärzte kann wettbewerbswidrig sein. Die GmbH unterliegt zwar selber nicht den Werbebeschränkungen der Berufsordnungen, sie kann aber dann einer Haftung als Störerin unterliegen, wenn sie bewusst auf einen Verstoß der bei ihr beschäftigten Zahnärzte abgestellt habe sollte.
BGH - I ZR 269/97 - Urteil vom 08.06.2000
(anders jetzt jedoch BVerfG 1 BVR 547/99 vom 04.07.2000)
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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