a) Ein Inserat, welches neben einer ärztlichen Behandlung die Aufstellung eines Behandlungsplanes durch einen Therapeuten verspricht, der ganz auf die persönlichen Verhältnisse des Patienten zugeschnitten sein soll, verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht ( § 11 Nr.2 HWG)
b) Das Versprechen, dass gezieltes Muskeltraining nach vorheriger Untersuchung durch einen bestimmten Arzt nicht nur die Rückenmuskulatur kräftige, sondern auch das allgemeine Wohlbefinden fördere, verstößt gegen Wettbewerbsrecht ( § 11 Nr.2 HWG)
c) Das Versprechen, dass ein Ärzteteam nach einer Verletzung oder Operation bei der Wiedereingliederung in Alltag, Beruf oder Sport helfe, verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht ( § 11 Nr.2 HWG), weil es nicht auf eine konkrete Behandlung hinweist.
Anders wäre dies, wenn die Hilfe durch konkrete Behandlungsmaßnahmen wie z. B. der krankengymnastischen Therapie, der Wasser-, der Sport- und der Ergotherapie beschrieben würde.
OLG München Urt. v. 23.01.96- rechtskräftig
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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