Eine Zahnklinik, die in einem in der Klinik ausliegenden Faltblatt ambulante zahnärztliche Leistungen anpreisend bewirbt, die von einem Vertragszahnarzt erbracht werden, handelt nicht wettbewerbswidrig, weil Kliniken, selbst wenn sie mit Belegärzten arbeiten, nicht den Berufsordnungen der Ärzte mit den darin vorgesehenen Werbeverboten unterworfen sind.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn in einem solchen Faltblatt ein werbender Hinweis auf den Vertragsarzt enthalten ist, der in demselben Gebäude auch mit einer eigenen Praxis niedergelassen ist.
BVerfG – 1 BvR 547/99 vom 04.07.00 (Aufhebung von BGH-I ZR 179/96-Urteil vom 26.11.98)
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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