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WERBUNG FÜR KRANKHEITSLINDERUNG

Keine Werbung für Behandlung krankhafter Zustände

Eine Werbung, die uneingeschränkt verspricht, „ bei großen Gewichtsproblemen“ zu helfen, verstößt gegen Wettbewerbsrecht (§§ 3,11 Nr.2,4 und 12 Abs.2 HWG), weil sie sich auch an Personen wendet, die an krankhafter Dickleibigkeit leiden.

OLG Dresden Urteil vom 02.02.99


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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