Ein Sanatorium, welches in einer Werbung für eine TAO-Kur behauptet, Gäste, die in der Kur wieder schlanker und aktiver wurden, hätten die Stunden der Meditation als ein zusätzliches Geschenk bezeichnet, verstößt gegen Wettbewerbsrecht ( das Laienwerbeverbot des § 11 Nr.11 HWG).
Ebenso wettbewerbswidrig ist die Aussage „ Die ortho-molekulare, antioxidative Therapie ist eine gleichermaßen wissenschaftlich und ganzheitlich orientierte Behandlungsform (PRAXIS-TELEGRAMM)“ , weil dadurch der Eindruck erweckt wird, ein neutraler Dritter (PRAXIS-TELEGRAMM) äußere sich positiv über die Behandlungsmethode.
LG Schweinfurt Urteil vom 21.03.97
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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