Eine Klinik, die damit wirbt, dass von ihr durchgeführtes Fettabsaugung und Faltenauffüllung mit Eigenfett zu dauerhaften Ergebnissen führe, verstößt gegen Wettbewerbsrecht ( §§ 3 HWG,3 UWG ), sofern die Behandlungen nicht die versprochenen Erfolge erzielen.
LG Frankenthal Urteil vom 14.11.96
Pfälzisches OLG Zweibrücken Urteil vom 13.06.97
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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