Sie sind hier: Zeitungsinserate  

WERBUNG MIT FACHTERMINOLOGIE

Verwendung medizinischer Fachbegriffe

1) Eine Kurklinik, die mit der Behauptung wirbt, ihre 10-jährige Erfahrung und Kompetenz in Naturheilkunde biete dem Patienten eine gezielte Diagnostik und umfassende Therapie, die weit über die Routine hinausgehe, handelt nicht wettbewerbswidrig ( § 11 Nr. 2 HWG). Vielmehr handelt es sich um eine zulässige Firmenwerbung, da vorliegend ohne Bezugnahme auf bestimmte Präparate oder Heilverfahren für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Allgemeinen geworben wird.

2) Wettbewerbswidrig handelt gemäß § 11 Nr.6 HWG, wer außerhalb der Fachkreise mit Begriffen wirbt, die nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Solche sind beispielsweise die Begriffe: Tinnitus, Tendopathien, Parästhesien, Arthropathien, PcP, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Leberparenchymschaden, chronische Pankreatitis, Adipositas, Darm-und Organmykosen, Ulcus cruris, Psoriaris, Erysipel und Herpes Zoster.

Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht liegt hingegen vor, wenn solche Begriffe in einer Werbung verwendet werden, die sich auf bestimmte Personenkreise beschränkt und wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen die Fachbezeichnungen kennen. Das gleiche gilt, wenn solche Begriffe hinreichend erklärt werden.

OLG Bamberg Urteil vom 21.01.98


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


Werbung mit Danksagungen und Empfehlungen | Werbung mit Geeignetheit der Therapie

Druckbare Version