Ein Heilbad handelt wettbewerbswidrig, wenn es in einer Werbeanzeige ankündigt: "Bei der bisher größten Patientenbefragung in einem deutschen Kurort bestätigten 90 % der Kurgäste nach dem Badeaufenthalt eine deutliche Verbesserung ihrer Beweglichkeit sowie eine erhebliche Schmerzreduzierung". Eine solche Werbung verstößt gegen §§ 11 Nr. 2, 11 HWG, 1 UWG.
LG Passau - 1 HK 0 375/00 - Urteil vom 24.08.00
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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