1) Eine Klinik, die in einer Zeitung für die Vornahme ästhetisch-plastische Chirurgie "unter fachärztlicher Leitung" wirbt, betreibt mangels Nennung des Namens oder eines anderen erkennbaren Bezuges zur Person des Arztes keine Werbung für den in dem Unternehmen tätigen ärztlichen Leiter.
2) Dies gilt unabhängig davon, ob der Arzt an der Geschäftsführung oder als Kapitalgeber maßgeblich beteiligt ist und/oder in dem Unternehmen ausschließlich seine ärztlichen Leistungen erbracht werden.
KG, Urteil vom 17.12.1985, NJW 1986, S. 2381
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
|