Personen, die nach entsprechender Ausbildung bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden handeln nicht wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG, wenn sie die gesetzlich nicht geschützte Berufsbezeichnung des Tierheilpraktikers verwenden.
BGH Urteil vom 22.04.99
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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