Sie sind hier: Zeitungsinserate  

TIERHEILPRAKTIKER

Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker

Personen, die nach entsprechender Ausbildung bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden handeln nicht wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG, wenn sie die gesetzlich nicht geschützte Berufsbezeichnung des Tierheilpraktikers verwenden.

BGH Urteil vom 22.04.99


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


Medizinischer Bademeister | Werbeanzeigen erlaubt

Druckbare Version