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BEHANDLUNGSMETHODEN - BEGRIFF "ZENTRUM"

Hinweis auf Therapiemethoden - Begriff "Zentrum"

Ein Hautarzt darf mit dem Angebot bestimmter ärztlicher bzw. kosmetischer Leistungen wie z.B. "Schwangerschaftsstellen- und Cellulitisbehandlung, Piercing, Falten- und Narbenbeseitigung, Lasertherapie von Tätowierungen und Pigmentflecken grundsätzlich werben, weil dies eine sachgerechte Patienteninformation darstellt.

Wettbewerbswidrig handelt er hingegen, wenn er dieses Angebot unter der Bezeichnung "Laser-Venen-Zentrum" bewirbt, obwohl die hierfür vorgesehene Einrichtung nur einen Teil der Praxisräume ausmacht. Hier wird der potentielle Patient irregeführt, weil er unter einem Zentrum eine betriebliche Einrichtung von beträchtlicher Größe versteht.

LG Hamburg - 312 O 17/01 - Urteil vom 10.04.01


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


Arztwerbung mit "Botox" | Behandlungsplan - Besserung des Wohlbefindens

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