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BILDLICHE WERBUNG
 

Bildliche Werbung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie die Ausübung eines Heilberufes zeigt. Darüber hinaus darf nicht mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des Körpers durch Krankheit und Wirkung einer Arznei bzw. Behandlung geworben werden ( § 11 Nr. 4, 5 Heilmittelwerbegesetz, HWG). Bildliche Werbung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie die Ausübung eines Heilberufes zeigt. Darüber hinaus darf nicht mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des Körpers durch Krankheit und Wirkung einer Arznei bzw. Behandlung geworben werden ( § 11 Nr. 4, 5 HWG).


Werbung mit Bildern

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