Die Werbung eines Unternehmens, mit angestellten Ärzten und Sicherheitsfachkräften die den Arbeitgebern obliegenden arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Aufgaben zu erbringen, ist nicht wettbewerbswidrig.
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 04.03.99-rechtskräftig
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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