Ein Arzt handelt wettbewerbswidrig (§§ 1,3 UWG und § 25 Abs.1,2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns), wenn er sich in einem Zeitungsartikel („ Klinik der Hoffnung“) über den Erfolg seiner sehr umstrittenen Krebsbehandlung äußert.
Des weiteren handelt er wettbewerbswidrig (§ 11 Nr.3,4 HWG), wenn er in dem Artikel über zwei Krankengeschichten berichtet und dabei in Berufskleidung abgelichtet ist.
OLG München Urteil vom 22.07.99
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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