Zum Bereich der mittelbaren Werbung gehören insbesondere Unternehmen, die gegen Provision Patienten an Ärzte an vermitteln. Diese Unternehmen dürfen für Ihre Tätigkeit grundsätzlich werben. Allerdings kann sich ein mittelbarer Verstoß gegen Werbeverbotsvorschriften ergeben, wenn diese Unternehmen bestimmte Auskünfte über die einzelnen Ärzte geben.
Auch kann in gewissen Fällen ein mittelbarer Verstoß gegen die Werbeverbotsvorschriften darin liegen, dass über einen Arzt in einer bestimmten Art und Weise in den Medien berichtet wird.
Ebenfalls ein Fall der mittelbaren Werbung ist der, dass ein Arzt ein bestimmtes Produkt bewirbt.
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