Ein Presseorgan handelt wettbewerbswidrig (sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs i.S.d. § 1 UWG), wenn es eine Berichterstattung mit dem Titel „ Die besten Ärzte Deutschlands“ veröffentlicht, ohne dass dem Bericht aussagekräftige Beurteilungskriterien zugrunde liegen.
BGH Urteil vom 30.04.97
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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