Ein Unternehmen, das in Notfällen gegen eine Provision Ärzte vermittelt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn es für diese Tätigkeit wirbt. Die vermittelten Ärzte handeln ebenfalls nicht wettbewerbswidrig.
OLG Hamburg Urteil vom 12.12.96
bestätigt durch BGH Urteil vom 20.05.99
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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