Eine Werbung, in der ein Arzt ein Schlafsystem ( Matratze und Kissen) aus orthopädischen Gesichtspunkten empfiehlt, ist wettbewerbswidrig (§ 11 Nr.2 HWG ).
Die Behauptung, ein solches Schlafsystem helfe bei Rückenschmerzen, Verspannungen, Bandscheibenvorfall, Hexenschuss/Lumbago, Kopf-und Nackenschmerzen, Ischias, eingeklemmten Nerven...ist ebenfalls wettbewerbswidrig (§ 3 UWG und § 3 HWG ), da der angesprochene Verkehrskreise dem Produkt dadurch eine heilende Wirkung beimisst, die es in dieser Form nicht nachweislich hat.
LG Mainz Urteil vom 28.09.99
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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