Ein Arzt, der in einem Patientenrundschreiben auf die Gefahren der Osteoporose sowie die Notwendigkeit einer frühzeitigen Erkennung hinweißt und dabei auf sein neuerworbenes Gerät zur Knochendichtemessung aufmerksam macht handeltwettbewerbswidrig (§ 1 UWG i.V.m. § 25 BOÄ). Es ist auch nicht als Patienteninformation gemäß § 28 BOÄ erlaubt.
LG Hamburg –312 O 392/98-Urteil vom 01.09.98
Bestätigt durch OLG Hamburg-3U 265/98-Urteil vom 08.04.99