Ein Facharzt für Frauenheilkunde, der an seinen Patientenstamm eine Broschüre "Chancen und Risiken einer Schwangerschaft" verteilt, in der er seine besonderen Untersuchungsangebote unterbreitet, handelt wettbewerbeswidrig, soweit die Vorzüge des Arztes in der Broschüre übermäßig reklamehaft herausgestellt sind.
LG Hamburg - 312 O 388/00 - Urteil vom 11.08.00
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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