Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Entscheidung in 2002 ein Urteil des OLG München kassiert, das einer Klinik-GmbH und zwei Klinikärzten untersagte, die Ärzte in einem Werbefaltblatt als „Kniespezialist“ bzw. „Wirbelsäulenspezialist“ zu bezeichnen. Die beiden Ärzte hatten bislang über 7.000 Wirbelsäulen- bzw. 13.000 Knieoperationen durchgeführt.
Die Bezeichnung eines Arztes als „Spezialist“ stelle eine sachangemessene Information dar, wenn sich der Arzt auf ein Gebiet konzentriere, das enger sei als seine förmliche Facharztbezeichnung, so die Karlsruher Richter. Im übrigen betreffe das Werbeverbot der Berufsordnungen nur niedergelassene Ärzte und nicht Kliniken. Da die GmbH hier eine 9-Zimmer-Klinik mit aufwendigen Apparaturen betrieb und überwiegend stationäre Leistungen erbrachte, sei es angemessen, dass sie wahrheitsgemäß und sachlich auf ihre Hauptindikationsgebiete und ihre spezifische Behandlungsmethode hinweise. Dazu könnten auch namentliche Hinweise und Fotos besonders erfahrener Klinikärzte gehören.
Klinikwerbung werde erst dann unzulässig, wenn sie den genannten Ärzten auch Patienten in ihre Praxisniederlassungen zuführen solle. Dabei komme es darauf an, ob die beworbenen Leistungen auch ambulant und ohne die apparative Ausstattung der Klinik erbracht werden könnten. Dafür war in dem umstrittenen Faltblatt aber nichts ersichtlich.
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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