Die Bezeichnung "Ganzheitliche Zahnheilkunde" auf einem Briefkopf stellt die spezielle Ausrichtung der Zahnarztpraxis heraus und ist demnach nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
Soweit Patienten mit der Bezeichnung keine Vorstellung verbinden ist dies wettbewerbsrechtlich unerheblich, da mangels Vorstellung bereits eine Irreführung nicht vorliegen kann.