Ein Arzt, der auf seinen Briefbögen auf eine Zertifizierung (DIN EN ISO 9001) hinweist, welche die praxisorientierte Gliederung der Aufbau- und Ablauforganisation betrifft, handelt wettbewerbswidrig, da dieser Hinweis von Patienten dahingehend verstanden werden könnte, dass es sich um eine ärztliche Qualifikation handelt.
LG Hamburg - 312 O 144/01 - Urteil vom 12.06.01
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
|