Ein Zahnarzt, der im Internet für seine Leistungen wirbt, handelt wettbewerbswidrig, soweit er umfangreiche Leistungen und "Praxisschwerpunkte" aufzählt, von denen ein erheblicher Teil zum Standard jeder Zahnarztpraxis gehört. Er handelt darüber hinaus auch wettbewerbswidrig, soweit er durch Aufzählung alternativer Behandlungsmethoden den durchschnittlichen zahnmedizinischen Laien überfordert.
Ein Zahnarzt handelt hingegen nicht wettbewerbswidrig, wenn er in seiner Internetseite die Stadt seiner Niederlassung, ein seine Person erläuterndes Portrait und ein Portrait seiner Mitarbeiter publiziert sowie Hinweise zur häuslichen Zahnpflege gibt.
OLG Köln - 6 U 201/00 - Urteil vom 04.05.01
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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