Für die Frage, ob eine Werbung wettbewerbswidrig ist, ist nicht die Art des genutzten Mediums, sondern die Art und Weise der Werbung selbst entscheidend.
Eine Werbung eines Zahnarztes im Internet ist zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn sie vorwiegend Aufmerksamkeit erregen soll und über die Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses der Bevölkerung hinausgeht, wenn sie also überwiegend Inhalte einer kommerziellen Reklame aufweist.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.1997
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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