Die Werbung eines Zahnarztes im Internet ist zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn nach dem Gesamteindruck der Präsentation nicht die Sachinformation, sondern die Aufmerksamkeitserregung des angesprochenen Publikums im Vordergrund steht.
OLG Köln Urteil vom 17.12.99
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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