BVerfG: Möglichkeiten der Werbeaussagen erweitert |
||
Arztwerbung mit „Unangefochtene Nr. 1" erlaubt
|
||
Einmal mehr hebt das Bundesverfassungsgericht eine rigide Entscheidung eines Landesberufsgerichts für Heilberufe auf und unterstreicht das Recht der Ärzte auf Werbung für ihre Leistungen: Ein niedergelassener Orthopäde, der auch Belegbetten in einer Privatklinik unterhielt, warb mit einem Zeitungsbericht und Inseraten für minimalinvasive Bandscheibenoperationen: „Unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenoperationen, sensationelle Erfolgsquote“, seine Patienten stehen postoperativ „munter auf den Beinen, wagen mit der Assistentin ein Tänzchen, strahlen glücklich“ sind nur einige der Werbeaussagen. Das Landesberufsgericht verurteilte den Orthopäden zu einer Geldbuße über 10.000,00 €, gegen die der Arzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegte – mit Erfolg: Das BVerfG betonte, dass der Sinn eines Werbetextes stets im Kontext des gesamten Eindrucks der Werbung beurteilt werden müsse. Der Schluss einer einzelnen Textpassage auf den Gesamtinhalt der Werbung sei nur dann zulässig, wenn diese Textpassage charakteristisch für die Werbung insgesamt ist. Der Orthopäde informiere in der Zeitung potentielle Patienten über eine neuartige, unbekannte Behandlungsmethode. Daher bestehe sogar ein anerkennenswertes Allgemeininteresse an einer Informationswerbung über diese Methode. Die zitierten Textpassagen bewertete das BVerfG wie folgt: Die genannten Textpassagen verwischten den sachlichen Informationsgehalt nicht; vielmehr treten sie hinter die informative Gesamtaussage der Werbung zurück, zumal sie auch quantitativ keinen wesentlichen Teile der Werbung ausmachen. Vielmehr verdeutlichen sie die besondere Errungenschaft des Verfahrens und den schonenden Umgang mit dem Patienten. (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2005 - 1 BvR 191/05) |
||
(C) 2004 - Alle Rechte vorhehalten |
||