Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf gibt Anlass zu dem Rat, die Bezeichnung der Arztpraxis in der Werbung unbedingt so zu wählen, dass sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Praxis übereinstimmt und nicht irreführend ist.
Dies hatte ein Chirurg verkannt, der auf der Königsallee in Düsseldorf eine Praxis mit dem Schwerpunkt ästhetisch-chirurgischer Leistungen betrieb. Diese Praxis bewarb er unter anderem im Internet als "Klinik". Das Landgericht entschied, dass die Bezeichnung der Praxis als "Klinik" irreführend sei, da die Praxis ihrer Ausstattung nach nicht den Erwartungen entspreche, die ein Patient an eine "Klinik" stellt. Eine Klinik gewährleiste auch die stationäre Unterbringung für Heilung und Pflege und weise hierfür eine umfangreiche personelle und apparative Ausstattung auf, die sich von der Ausstattung einer Arztpraxis erheblich unterscheide. Eine solche umfangreiche Ausstattung seiner Praxis konnte der Chirurg dem Landgericht jedoch nicht darlegen. Daher täusche er mit der Bezeichnung seiner Praxis als "Klinik" den umworbenen Patienten über die tatsächlichen Gegebenheiten seiner Praxis.
(Landgericht Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2006, Az. 12 O 366/04)
Praxistipp: Nach § 30 der Gewerbeordnung benötigen Privatkliniken eine Konzession. Daher knüpfen viele Gerichte bei der Frage, ob es sich bei der Institution um eine Praxis oder eine Klinik handelt, einfach an dem Vorliegen einer Konzession an. Nicht abschließend geklärt ist jedoch bislang, welche Anforderungen an eine „Tagesklinik" gestellt werden.
(Januar 2007)
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