Arztwerbung mit "Botox" |
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Arztwerbung mit Nennung eines Medikaments
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Das BVerfG hat das Tor zur Arztwerbung ein großes Stück weiter aufgeschoben: Ein niedergelassener Arzt stellte im Internet auf seiner Homepage das von ihm durchgeführte „biologische Facelifting“ mit dem Präparat Botox vor und wurde vom OLG München zur Unterlassung verurteilt: Das Präparat Botox sei ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit möglicherweise erheblichen Nebenwirkungen; die Werbung für das Facelifting unter Nennung von Botox verstoße gegen § 10 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), da hiernach für verschreibungspflichtige Medikamente nur gegenüber Ärzten geworben werden darf. – Gegen diese Entscheidung legte der Arzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zwar nicht zur Entscheidung an; die Richter schrieben der Instanzrechtsprechung aber deutliche Worte ins Stammbuch: Das BVerfG habe wiederholt entschieden, dass Ärzten nur berufswidrige Werbung verboten ist, sachliche Informationen, die die Patienten nicht verunsichern, aber angekündigt werden dürfen. Dabei müsse dem Arzt auch gestattet sein, über eine Behandlung unter Nennung eines Medikaments zu informieren, wenn diese Behandlung gerade durch das verwendete Arzneimittel geprägt ist. Im Übrigen werde Botox im Gesicht injiziert, so dass auch keine Gefahr der Selbstmedikation der Patienten bestehe. Die Regelung des § 10 HWG, die dieser Gefahr vorbeugen soll, sei damit nicht berührt. Im Ergebnis sei die Internetpräsenz des Arztes daher nicht zu beanstanden. |
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