Werbung mit Danksagungen und Empfehlungen

Keine Reklame mit Dank- und Empfehlungsäußerungen

Ein Sanatorium, welches in einer Werbung für eine TAO-Kur behauptet, Gäste, die in der Kur wieder schlanker und aktiver wurden, hätten die Stunden der Meditation als ein zusätzliches Geschenk bezeichnet, verstößt gegen Wettbewerbsrecht ( das Laienwerbeverbot des § 11 Nr.11 HWG).

Ebenso wettbewerbswidrig ist die Aussage „ Die ortho-molekulare, antioxidative Therapie ist eine gleichermaßen wissenschaftlich und ganzheitlich orientierte Behandlungsform (PRAXIS-TELEGRAMM)“ , weil dadurch der Eindruck erweckt wird, ein neutraler Dritter (PRAXIS-TELEGRAMM) äußere sich positiv über die Behandlungsmethode.

LG Schweinfurt Urteil vom 21.03.97


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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