Irreführung "patientenschonendes Verfahren"

Irreführung: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Ein Belegkrankenhaus, welches sich in einem Inserat als „ Privatklinik für patientenschonendes Verfahren“ beschreibt, verstößt gegen Wettbewerbsrecht ( § 3 UWG) , weil es zum einen den Anschein erweckt, ein anstaltsmäßig organisiertes Krankenhaus zu sein, und zum anderen, weil es den Eindruck vermittelt, das patientenschonende Verfahren sei ein besonderer Vorzug der Klinik gegenüber anderen Krankenhäusern.

OLG Nürnberg Urteil vom 12.02.97- rechtskräftig


Rechtsanwalt Olaf Walter
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