Werbeanzeigen erlaubt

Werbung durch Zeitungsinserate ist erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Zeitungsanzeigen von Tierarztpraxen auch ohne konkrete Anlässe wie die neue Niederlassung, Urlaub o.ä. zulässig sind.

Das BVerfG hat ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, das einem niedergelassenen Tierarzt untersagte, ohne konkreten Anlass unauffällige Kleinanzeigen zu schalten, um damit auf seine Praxis aufmerksam zu machen. Nach der einschlägigen Berufsordnung waren Anzeigen in Zeitungen nur zur Bekanntgabe der Praxiseröffnung oder –verlegung, Änderung der Sprechzeiten etc. zulässig. Diese Regelungen seien zu eng gefasst und verletzten den Tierarzt in seiner Berufsfreiheit, so das BVerfG. Dies gelte umso mehr, da nach der selben Berufsordnung sogar eine standesgemäße Werbung erlaubt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits anlassbezogene Zeitungsanzeigen, die Aufnahme in Adressbücher sowie sonstige Verzeichnisse erlaubt, andererseits aber kleinformatige Inserate, die nur Basisdaten der Praxis enthalten und ohne besonderen Anlass geschaltet werden, berufswidrig und daher verboten sein sollten. Zudem sei nicht einzusehen, inwiefern eine solche Kleinanzeige Gemeinwohlbelange, wie das Vertrauen in den ärztlichen Beruf, gefährden könnten. Vielmehr werde es der Öffentlichkeit durch zu restriktive Regelungen unnötig erschwert, auch nur die jeweiligen Öffnungszeiten von Praxen zu erfahren. Dies widerspreche aber dem Allgemeininteresse an einer sachlich zutreffenden Information über eine Tierarztpraxis.

Auch die MBO 2000 für Humanmediziner enthielt in ihrem Abschnitt D Nr. 3 eine Regelung, nach der Zeitungsinserate nur zu bestimmten Anlässen und nur in bestimmter Form erlaubt sein sollten; insofern kann die Entscheidung des BVerfG auf die Situation bei Humanmedizinern ohne weiteres übertragen und der Schluss gezogen werden, dass auch für humanmedizinische Praxen unauffällige sachlich-informative Zeitungsinserate auch ohne besondere Anlässe wie Urlaub, Krankheit etc. zulässig sind. Diese Entscheidung führt zu einer weiteren Liberalisierung der Werbemöglichkeiten für niedergelassene Ärzte, die gerade für das Werbemittel der Zeitungsanzeigen längst überfällig war.


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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