In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht NRW mit der Frage befasst, ob ein Arzt in einem Fernsehbericht über auch von ihm angebotene Leistungen unter Namensnennung erscheinen darf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das TV-Magazin RTL-Explosiv berichtete über einen vermeintlich neuen "Mallorca-Trend des Sommers", der schönheitschirurgische Eingriffe (z.B. Fettabsaugung) mit Urlaubstagen auf der Ferieninsel verknüpfte. Wörtlich hieß es in der Anmoderation: "Erst abfeiern, dann absaugen und dann wieder abfeiern. Motto: Ein bisschen Spaß muss sein, schau doch mal wieder beim Chirurgen rein." In dem Beitrag wurde auch ein in Deutschland niedergelassener Chirurg vorgestellt, der in einer namentlich genannten Privatklinik auf Mallorca plastisch-ästhetische Eingriffe durchführte. Die Ärztekammer wertete dieses Verhalten des Arztes als Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht und veranlasste die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Gericht verhängte in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 6.000,00 EUR.
Auf die Berufung des Arztes hob das Landesberufsgericht diese Entscheidung auf und verwies insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zu einer nachhaltigen Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts geführt hat. Auch dürfe dem Arzt nicht die unverhältnismäßige Last der inhaltlichen Kontrolle von Medienveröffentlichungen auferlegt werden, in denen der Arzt in Erscheinung tritt. Ferner sei bereits fraglich, ob es sich bei dem Beitrag in RTL-Explosiv überhaupt um Werbung für den Arzt oder seine Leistungen handelte, da der Beitrag ersichtlich der Unterhaltung diene und wie ein informatorischer Tatsachenbericht gestaltet sei. Daher liege es nahe, dass sowohl der Arzt, als auch die Klinik in Palma namentlich genannt werden. Die Interviewäußerungen des Arztes in dem Beitrag vermittelten zudem ausschließlich rein sachliche Informationen, so dass kein Grund ersichtlich sei, diese als berufswidrig zu qualifizieren.
(OVG Münster, Landesberufsgericht für Heilberufe, Urt. v. 25.4.2007, 6t A 10145/05)
Fazit: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, dass der Auftritt des Arztes in dem Fernsehbericht als unsachliche oder übertriebene Werbung qualifiziert werden müsse. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf nur eine solche Werbung des Arztes untersagt werden, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dieses Werbeverbot soll dem Schutz der Bevölkerung dienen und das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Behandlungen durchführt, sondern sich ausschließlich an dem medizinisch Notwendigen orientiert.
Hinzu kommt ein anderer verfassungsrechtlicher Aspekt: Die Medien haben in einer demokratischen Gesellschaft die Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch nur in einer vernünftigen Weise erfolgen, wenn auch ein Arzt zu Wort kommt, der die schönheitschirurgischen Eingriffe auf Mallorca durchführt.
(November 2007)
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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