Werbung eines Dienstes für Arbeitssicherheit

Werbung für Arbeitsmediziner

Die Werbung eines Unternehmens, mit angestellten Ärzten und Sicherheitsfachkräften die den Arbeitgebern obliegenden arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Aufgaben zu erbringen, ist nicht wettbewerbswidrig.

OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 04.03.99-rechtskräftig


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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