Die "große Ärzte-Liste" |
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Erlaubt: "Große Ärzte-Liste"
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Ein Presseorgan handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn es eine Berichterstattung mit dem Titel „ Die große Ärzte-Liste, 750 Empfehlungen aus 67 Fachbereichen“ veröffentlicht, in der Listen mit namentlich in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Fachärzten aufgeführt sind und wenn die Empfehlungen auf sachgerechten Beurteilungskriterien beruhen und dem Eindruck, nicht in den Listen aufgeführte Fachärzte seien weniger qualifiziert, durch geeignete Hinweise entgegengetreten wird. |
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