Werbende Presseberichte

Erlaubt: Werbung durch Zeitungsberichte

Ein Arzt handelt nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig, wenn er an einer Veröffentlichung über seine Tätigkeit mitwirkt, auch wenn damit ein werbender Nebeneffekt für ihn verbunden ist.

Wettbewerbswidrig handelt er dann, wenn neben die sachliche Information über seine Tätigkeit eigenständige Elemente der Werbung treten.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einer Veröffentlichung ohne sachlichen Grund der Name des Arztes mit seiner Anschrift bzw. der seiner Praxis oder Klinik mehrfach erscheint, wenn zum Text Bilder treten, die den Arzt herausstellen oder ihn während seiner ärztlichen Tätigkeit zeigen, wenn der Bericht durch Äußerungen von erfolgreich behandelten Patienten ergänzt wird oder wenn die Veröffentlichung in sonstiger Weise plakativ oder reißerisch ist.

OVG Koblenz, Urteil vom 27.04.1994


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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