Information über Osteoporose

Werbung für Osteoporosefrüherkennung

Ein Arzt, der in einem Patientenrundschreiben auf die Gefahren der Osteoporose sowie die Notwendigkeit einer frühzeitigen Erkennung hinweißt und dabei auf sein neuerworbenes Gerät zur Knochendichtemessung aufmerksam macht handelt wettbewerbswidrig (§ 1 UWG i.V.m. § 25 BOÄ). Es ist auch nicht als Patienteninformation gemäß § 28 BOÄ erlaubt.

LG Hamburg –312 O 392/98-Urteil vom 01.09.98

Bestätigt durch OLG Hamburg-3U 265/98-Urteil vom 08.04.99


Rechtsanwalt Olaf Walter
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