Briefbogen

Für die Werbung auf dem Praxisschild oder dem Briefkopf kommt es im allgemeinen darauf an, ob das Dargestellte eine sachliche Information beinhaltet. Des weiteren ist die Nennung von bestimmten Zusatzqualifikationen grundsätzlich nur zulässig, wenn es eine solche auch nach der Weiterbildungsordnung gibt und sie von dem Arzt auch erworben wurde.


Angaben auf dem Praxisbriefkopf

OLG erlaubt Arztwerbung mit Qualitätssiegel

Farbiges Logo

Ganzheitliche Zahnheilkunde

Implantologie

Zertifizierung auf Briefpapier

Angabe "Labor"


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