Nicht mit Namen ausgeschiedener Partner werben

Ehemalige Kollegen dürfen nicht auf Schild bleiben

Junge Ärzte übernehmen häufig die gut eingeführte Praxis eines am Ort bekannten, alteingesessenen Kollegen, wenn dieser in den Ruhestand geht. In der gewerblichen Wirtschaft ist es in derartigen Fällen üblich, dass der "gute Name" des bisherigen Inhabers zu Werbezwecken weitergeführt und auf dem Firmenschild, Briefpapier und anderen Werbeträgern angekündigt wird. Oftmals erwägen auch die Ärzte, die am Ort der übernommenen Praxis noch unbekannt sind, den Namen des ausgeschiedenen Inhabers zusätzlich zum eigenen Namen auf dem Praxisschild oder dem Briefbogen zu führen. Nach den Bestimmungen der meisten Berufsordnungen ist dies jedoch rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) hat in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die entsprechende Verbotsnorm der Berufsordnung verfassungsgemäß ist.

Dem Beschluss lag die Klage der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis zugrunde, die u. a. auf dem Praxisschild den Namen der mittlerweile aus der Praxis ausgeschiedenen und verstorbenen vormaligen Praxisinhaberin ankündigten; diese hatte die Praxis als Einzelpraxis geführt. Die Ärztekammer untersagte der Gemeinschaftspraxis die Nennung des Namens der ehemaligen Praxisinhaberin und verwies auf die einschlägige Verbotsnorm der Berufsordnung. Nach § 18 a Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein - die Bestimmung ist in nahezu sämtlichen Berufsordnungen enthalten - darf der Name eines nicht mehr berufstätigen, ausgeschiedenen oder verstorbenen Arztes einer Gemeinschaftspraxis nicht fortgeführt werden.

Das OVG NW erachtete dieses Verbot auch vor dem Hintergrund der weitgehenden Liberalisierung des Arztwerberechts als verfassungsgemäß: Die verbliebenen Ärzte einer Gemeinschaftspraxis machten sich den Namen des ausgeschiedenen Arztes zu nutze, in dem sie Patienten veranlassen wollten, das Vertrauen, das sie dem ehemaligen Kollegen entgegenbrachten, auf die jetzigen Praxisinhaber zu übertragen. Zudem sei das Praxisschild der zentrale Anknüpfungspunkt für den Erstkontakt zwischen Arzt und Patient, so dass seitens der Patienten ein Bedürfnis nach klaren und unmissverständlichen Informationen auf dem Schild über die in der Praxis tätigen Ärzte bestehe. Dem trage jedoch die Nennung eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Arztes auf dem Schild nicht Rechung, sondern führe eher zu Unklarheiten und Verwechslungen.

(OVG NW, Beschl. v. 29.08.2006, 13 A 3968/04)

Praxistipp: Das Verbot der Namensfortführung kann auch nicht durch vermeintlich klarstellende Zusätze auf dem Praxisschild umgangen werden. Bei Anwälten findet man auf dem Kanzleibriefbogen häufig die Namen ausgeschiedener oder verstorbener Partner, die dann mit einer Ergänzung wie z.B. "bis 2006" oder einem Kreuzzeichen versehen sind. Derartige Zusätze ändern nichts daran, dass eine Fortführung des Namens und damit ein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht vorliegt.

Allenfalls bei Arztpraxen, die - wie z.B. Pathologen - ohne engen Patientenkontakt und ausschließlich als sog. "Einsendepraxis" tätig werden, könnte die Verbotsnorm des Berufsrechts restriktiv auszulegen sein, da in derartigen Konstellationen kein schützenswerter Gemeinwohlbelang im Sinne des Bedürfnisses der Patienten nach eindeutigen Informationen auf dem Praxisschild ersichtlich wäre. Ein solches Schutzgut muss jedoch angenommen werden können, um den Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte durch die berufsrechtliche Verbotsnorm zu rechtfertigen.

(April 2007)

Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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