Ein in Berufsordnungen festgelegtes Verbot, auf einem Praxisschild auf die angewandte Akupunktur hinzuweisen, verstößt zumindest dann gegen Art. 12 GGG, wenn durch ein Hinweis klargestellt wird, dass es sich hierbei nicht um eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation handelt.
BverwG - 3 C 25/00 - Urteil vom 05.04.2001
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