Ein Psychologe, der auf seinem Praxisschild die Abkürzung „BDB“ nutzt, handelt wettbewerbswidrig, sofern er weder über eine zusätzliche Qualifikation verfügt und dem mit „BDB“ bezeichneten „Bund Deutscher Berufspsychologen“ keinerlei Bedeutung zukommt.
OLG Karlsruhe Urteil vom 26.01.00
Rechtsanwalt Olaf Walter WIENKE & BECKER - KÖLN®
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