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BEZEICHNUNG "TAGESKLINIK"

Voraussetzungen einer "Tagesklinik"

Die Bezeichnung einer medizinischen Einrichtung als „Tagesklinik“ wird teilweise immer noch als irreführende Werbung mit einer unzulässigen Bezeichnung gerügt. Dabei hat das OLG München schon im Jahre 1999 entschieden, dass diese Benennung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig ist: Unter der Bezeichnung „Tagesklinik“ verstehe der allgemeine Verkehr zwar weniger als die Einrichtung einer Klinik, in der eine Behandlung über Nacht möglich sei, urteilten die Münchener Richter. Aus dem Bestandteil „Tages-“ schließe der potentielle Patient, dass eine Übernachtung gerade nicht gewährt werde. Andererseits verstehe er darunter mehr als eine Arztpraxis, selbst wenn dort im ambulanten Betrieb Operationen vorgenommen werden, so das Gericht weiter. In einer Tagesklinik müsse daher eine, wenn auch nicht über den Tag hinausgehende, stationäre Unterbringung für Behandlung und Pflege möglich sein. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des OLG München erfüllt, wenn in einer Einrichtung für die Patienten in zwei getrennten Patientenzimmern Krankenhausbetten, Schrank, Tisch und Fernseher vorhanden sind und benutzt werden und darüber hinaus durch eine Krankenschwester Medikamente und Spritzen verabreicht werden. –

Praxistipp: Die Einstufung einer Einrichtung als Tagesklinik ist für Werbemöglichkeiten von großer Bedeutung, da Kliniken weniger an die berufsrechtlichen Schranken gebunden sind als (niedergelassenen) Ärzte. Gerade deswegen bemühen sich viele Niedergelassene, ihre Praxis zu „Tageskliniken“ auszubauen. Vorstehende Entscheidung kann als Maßstab dafür herangezogen werden, welche Ausstattungsmerkmale vorliegen müssen, damit eine Einrichtung wettbewerbsrechtlich nicht mehr als Praxis, sondern als Tagesklinik gewertet werden kann und damit die günstigeren Werbemöglichkeiten der Klinikwerbung genutzt werden dürfen.


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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