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ANGABE "LABOR"

Angabe "cytologisches Labor"

1) Eine gynäkologische Praxis, die die Zusatzbezeichnung „Cytologisches Labor“ auf dem Praxisschild und dem Briefkopf verwendet, verstößt gegen Wettbewerbsrecht (§§ 34,35 BO der Hamburger Ärzte), soweit kein gewichtiger praxisorganisatorischer Grund ersichtlich ist, der die Angabe eines Zusatzes rechtfertigt, welcher nicht nach der Weiterbildungsverordnung ausdrücklich zugelassen ist.

2) Ein solcher Zusatz verstößt außerdem gegen § 11 Nr. 6 HWG, wonach die Verwendung fremdsprachlicher Begriffe in der Gesundheitswerbung grundsätzlich unzulässig ist.

LG Hamburg Urteil vom 02.05.00 – rechtskräftig


Rechtsanwalt Olaf Walter
WIENKE & BECKER - KÖLN®


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